BGH Classics: Jungbullenfall

Опубликовано: 01 Май 2025
на канале: juradelight
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Die Veräußerung oder Umgestaltung gestohlener Sachen führt zu zahlreichen Folgeansprüchen. Neben der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Deliktsrecht sind vor allem bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 816 BGB und § 951 BGB zu prüfen. Weil sich in diesen der entfallene Herausgabeanspruch aus § 985 BGB fortsetzt (Rechtsfortwirkungsanspruch) greift auch die Sperrwirkung des EBV hier nicht ein...

Der Beitrag greift typische Fragestellung aus der juristischen Ausbildung auf. Angereichert wird er mit Tipps für die Darstellung in der Klausur und Hausarbeit.

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